Satzung


Satzung

beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 26.04.1994,geändert durch Beschluss vom 07.12.1997 und 26.9.2015.

Neu gefasst durch die Mitgliederversammlung vom 8.10.2016

Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1

Der Verein führt den Namen „Kommission für die Geschichte der Deutschen in Polen e. V.“

Der Sitz der Kommission ist Marburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Marburg unter der Nummer 1724 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Aufgaben und Zweck der Kommission

§ 2

Zweck des Vereins sind

a) die Förderung der Wissenschaft und Forschung, sowie

b) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung der folgenden Aufgaben: Veranstaltung von Vorträgen und Tagungen sowie die Unterstützung und die Publikation wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere des wissenschaftlichen Nachwuchses.

Im Bewusstsein, dass die Kenntnis der gemeinsamen Geschichte von Deutschen und Polen und ihren Nachbarn wichtig für ein geeintes Europa ist, fördert die „Kommission für die Geschichte der Deutschen in Polen e. V.“ insbesondere die Erforschung der Geschichte der Deutschen und ihrer Siedlungsgebiete in den historischen Grenzen Polens sowie der deutsch-polnischen Beziehungen in Geschichte und Kultur.

Gemeinnützigkeit des Vereins

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Kommission ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mitgliedschaft

§ 4

Als Mitglieder der Kommission können aufgenommen werden:

  1. Natürliche Personen, die an den Aufgaben der Kommission durch eigene wissenschaftliche oder werbende Tätigkeit aktiven Anteil nehmen.
  2. Juristische Personen, die die gemeinnützige Arbeit des Vereins unterstützen und sich zur Leistung des jährlichen Beitrages, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, verpflichten.
  3. Personen, die sich um die Erfüllung der Aufgaben der Kommission hervorragende Verdienste erworben haben, als Ehrenmitglieder. Diese haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Mitgliedsbeiträge und Fälligkeit

§ 5

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31.03. eines jeden Jahres fällig.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Aufnahme von Mitgliedern

§ 6

Die Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung (Antrag) und die Aufnahme durch den Verein voraus. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden, der Antragsstellerin/ dem Antragssteller ist die Ablehnung jedoch schriftlich mitzuteilen. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitgliedes
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluss aus der Kommission
  4. durch Streichung von der Mitgliederliste
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens

zu 2: Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einen Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Austretende bleibt bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag und seine sonstigen eventuell vorliegenden Zahlungsverpflichtungen zu leisten.

zu 3: Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Kommission kann erfolgen, wenn das Mitglied Aufgaben und Zweck  des Vereins schädigt oder gegen Kommissionsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Antrag auf Ausschluss ist in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Die/Der Betroffene kann gegen den Beschluss innerhalb von sechs Wochen schriftlich Widerspruch bei der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden einlegen, über den die Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.

zu 4: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit seiner Beitragszahlung zwei Jahre unentschuldigt im Rückstand ist.

 Vereinsorgane

§ 8

Organe der Kommission sind:

­    die Mitgliederversammlung

­    der Vorstand

­    die Fachausschüsse

­    die Prüfungskommission

Die Mitgliederversammlung

§ 9

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Entgegennahme von Arbeitsberichten und Besprechung der Jahresberichte;
  2. Entgegennahme der Jahresrechnungen und Entlastung des Vorstandes;
  3. Wahl der Vorstandsmitglieder;
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  5. Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7 Zi 3;
  6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
  7. Satzungsänderungen;
  8. Auflösung der Kommission und Verfügung über ihr Vermögen;
  9. Wahl einer aus zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern bestehenden Prüfungskommission für 2 Jahre, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten;
  10. Wahl der/des Protokollführenden in der Mitgliederversammlung.

 § 10

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
  2. Der Vorstand kann durch einen entsprechenden Beschluss jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand einladen, wenn die Einberufung von 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch die 1. Vorsitzende bzw. den 1. Vorsitzenden oder deren/dessen Vertretung. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§11

  1. In der Mitgliederversammlung haben alle anwesenden Mitglieder Stimmrecht. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine anwesende Beauftragte bzw. einen anwesenden Beauftragten aus.
  2. Die Übertragung des Stimmrechts Abwesender auf eine/einen Teilnehmende/n ist nicht zulässig.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich (Stimmzettel) durchgeführt werden, wenn eine/einer der bei der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt.
  6. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern wird schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in Abschrift allen Mitgliedern schriftlich zuzusenden und vom Vorstand aufzubewahren. Das Protokoll soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters und der Protokollführerin bzw. des Protokollführers, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Die gefassten Beschlüsse und bei Satzungsänderungen die zu ändernde Bestimmung sind im Wortlaut wiederzugeben.

 § 12

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Satzungsänderungen, die Auflösung der Kommission sowie die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 Der Vorstand

§ 13

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Kommission und vertritt sie nach außen.
  2. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden  (geschäftsführender Vorstand) und bis zu drei weiteren Mitgliedern (erweiterter Vorstand). Die oder der 1. und 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt (§ 26 BGB).
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt und bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt; eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden (Austritt, Tod, Niederlegung des Amtes usw.) eines Vorstandsmitglieds erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Dauer bis zur nächsten regulären Vorstandswahl.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 14

  1. Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem 1. Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich oder fernmündlich einberufen und geleitet, im Fall ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden. Einer Mitteilung der Tagungsordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist bei Anwesenheitvon zwei Vorstandsmitgliedern, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende, beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Leiterin/der Leiter der Vorstandssitzung.
  2. Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regel erklären.
  3. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren.

§ 15

  1. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und den wissenschaftlichen Arbeitsplan der Kommission auf, berät und befürwortet die Aufnahme von Mitgliedern, berät über Forschungen und Veröffentlichungen, bereitet die Vorschläge zur Tagesordnung für die Mitgliederversammlung vor, führt ihre Beschlüsse aus, erstattet ihr den Arbeitsbericht, legt ihr Rechnung und vertritt die Kommission nach außen.
  2. Der Vorstand ist befugt, im Rahmen der der Kommission zur Verfügung stehenden Mittel Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
  3. Zur rechtlichen Vertretung der Kommission genügt die Unterschrift der/des 1. oder 2. Vorsitzenden mit dem Zusatz des Namens der Kommission.

§ 16

      Die/der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung (außer in dem in § 9,3 vorgesehenen Fall) und Vorstandssitzungen.

§ 17

  1. Der Vorstand bestimmt die Geschäftsführung.
  2. Die/der 1. Vorsitzende ist in der Regel die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer des Vereins; ihre/seine Geschäftsführung umfasst auch die Kassenführung. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird sie/er von der/dem 2. Vorsitzenden vertreten, oder nach Beschluss des Vorstandes durch ein anderes Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder mit der Kassenführung beauftragen.

 Fachausschüsse

§ 18

  1. Für die Durchführung besonderer Aufgaben können aus dem Kreis der Mitglieder Fachausschüsse gebildet werden. Diese bestimmen ihre Leiter oder Leiterinnen selbst und können im Bedarfsfall weitere Personen, die nicht Mitglieder der Kommission sein müssen, mit beratender Stimme hinzuziehen. An ihren Sitzungen kann die/der 1. Vorsitzende der Kommission oder ein von ihr/ihm beauftragtes Vorstandsmitglied jederzeit teilnehmen.
  2. Die Fachausschüsse berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.

Geschäftsführung (Finanzverwaltung)

§ 19

       Die für ihre Zwecke erforderlichen Mittel erhält die Kommission aus Beiträgen ihrer Mitglieder und durch Zuwendungen.

 § 20

  1. Die Verfolgung anderer als der in § 1 genannten gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecke ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung der Kommission keine Zahlungen auf Grund ihrer Mitgliedschaft zurückerhalten.

 Auflösung

§ 21

  1. Eine Auflösung der Kommission erfolgt, wenn eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung dieses mit zwei Drittelmehrheit der Anwesenden beschlossen hat.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek, Herne, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung in Essen am 8. Oktober 2016 beschlossen.